Diese Anpassung gemäss dem gesetzlichen Mischindex hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 28. August 2024 beschlossen. Damit steigt die Minimalrente der AHV/IV von 1225 auf 1260 Franken pro Monat. Gleichzeitig werden Anpassungen im Beitragsbereich sowie bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgenommen. Die minimale AHV/IV-Rente steigt von 1225 auf 1260 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2450 auf 2520 Franken (Beträge bei voller Beitragsdauer). Die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO werden von 514 auf 530 Franken pro Jahr erhöht, der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von 980 auf 1010 Franken.
Anpassung gemäss Mischindex
Der Bundesrat prüft, wie im AHV-Gesetz vorgeschrieben, in der Regel alle zwei Jahre, ob eine Anpassung der AHV/IV-Renten an die Preis- und Lohnentwicklung angezeigt ist. Der Entscheid basiert auf dem arithmetischen Mittel aus dem Preis- und dem Lohnindex (Mischindex) und berücksichtigt die Empfehlung der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission. Der Bundesrat hat die Renten 2023 zuletzt angepasst, als er die AHV/IV-Mindestrente auf 1225 Franken festsetzte.
Kosten der höheren Renten
Die Erhöhung der Renten führt zu Mehrkosten von rund 1672 Millionen Franken. Davon entfallen 1487 Millionen Franken auf die AHV, wovon 300 Millionen Franken zulasten des Bundes gehen (20,2 % der AHV-Ausgaben). Die IV trägt Mehrausgaben von 185 Millionen Franken. Der Bund wird dadurch nicht zusätzlich belastet, da der Bundesbeitrag an die IV nicht als Anteil an den IV-Ausgaben definiert ist.
Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge
Die Anpassung hat auch Auswirkungen auf die obligatorische berufliche Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von 25 725 auf 26 460 Franken erhöht, die Eintrittsschwelle steigt von 22 050 auf 22 680 Franken. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt neu 7258 Franken (heute 7056 Franken) für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, beziehungsweise 36 288 Franken (heute 35 280 Franken) für Personen ohne 2. Säule. Auch diese Anpassungen treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.
Anpassungen bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen
Bei den Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs angepasst. Für Alleinstehende steigt er von 20 100 auf 20 670 Franken pro Jahr, für Ehepaare von 30 150 auf 31 005 Franken pro Jahr und für Kinder über 11 Jahre auf 10 815 Franken beziehungsweise auf 7590 Franken für Kinder unter 11 Jahren. Die Anpassung der Ergänzungsleistungen zu AHV und IV und der Überbrückungsleistungen verursacht zusätzliche Kosten von rund 11 Millionen Franken zulasten des Bundes und 6 Millionen Franken für die Kantone.
Die Höchstbeträge für die im Rahmen der Ergänzungs- und Überbrückungsleistungen berücksichtigten Mietzinse werden auf der Grundlage von einigen Komponenten des Landesindexes für Konsumentenpreise «Wohnen und Energie» an die Teuerung angeglichen. Seit Juni 2022, dem letzten für die Anpassung von 2023 herangezogenen Monat, ist die Teuerung um 7,3 Prozent gestiegen. In den Grosszentren (Mietzinsregion 1) beträgt der jährliche Höchstbetrag künftig 18 900 Franken, in der Stadt (Region 2) 18 300 Franken und auf dem Land (Region 3) 16 680 Franken. Die Pauschale für Neben- und Heizkosten wird ebenfalls angepasst und steigt von 3060 auf 3480 Franken pro Jahr. Die Erhöhungen verursachen Mehrkosten von 35 Millionen Franken, 22 Millionen zulasten des Bundes und 13 Millionen zulasten der Kantone.
Die Freibeträge auf den Erwerbseinkünften werden an die Lohnentwicklung gemäss Lohnindex seit der letzten Anpassung angepasst. Der Freibetrag wird für Alleinstehende von 1000 auf 1300 Franken pro Jahr und für Ehepaare sowie Personen mit Kindern von 1500 auf 1950 Franken pro Jahr angehoben. Das führt zu Kosten in der Höhe von 11 Millionen Franken, davon entfallen 7 Millionen auf den Bund und 4 Millionen auf die Kantone.