Medizinische Massnahmen

Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die direkt der Eingliederung dienen, jedoch nicht der Behandlung des Leidens.

Dies umfasst die Eingliederung in:

  • die obligatorische Schule,
  • die berufliche Erstausbildung,
  • das Erwerbsleben oder
  • den Aufgabenbereich.

Versicherte, die bei Vollendung ihres 20. Altersjahres an beruflichen Massnahmen nach den Artikeln 15-18c IVG teilnehmen, haben bis zum Ende dieser Massnahmen, jedoch höchstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben abzielen.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Geburtsgebrechen: 
Für diese übernimmt die IV auch die Kosten für Behandlungen wie Operationen. Eine Liste der anerkannten Geburtsgebrechen finden Sie in der Verordnung.

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