Assistenzbeitrag

Diese Leistung ermöglicht Bezügerinnen und Bezügern einer Hilflosenentschädigung, die regelmässige Hilfe benötigen, ein selbstbestimmteres Leben zu Hause.

Der Assistenzbeitrag ergänzt die Hilflosenentschädigung und die Hilfe von Angehörigen.

Die betroffenen Personen schliessen einen Arbeitsvertrag mit der Assistenzperson ab. Diese Assistenzperson darf weder in gerader Linie mit der versicherten Person verwandt sein noch mit ihr verheiratet oder in Konkubinat leben.

Die Höhe des Assistenzbeitrages richtet sich nach dem regelmässigen Hilfebedarf der versicherten Person. Dabei wird die Zeit abgezogen, die bereits durch andere Leistungen abgedeckt ist (z.B. Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag für Minderjährige, Grundpflege nach KVG). Fachpersonen der IV-Stelle ermitteln den individuellen Hilfebedarf.

Grundsätzlich steht der Assistenzbeitrag volljährigen versicherten Personen zu. In speziellen Fällen kann auch für Minderjährige ein Anspruch bestehen.

Da der Assistenzbeitrag komplexe arbeitsrechtliche und organisatorische Fragen aufwerfen kann, besteht Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch Fachstellen.

  • Wie hoch ist der Assistenzbeitrag?
    Die IV-Stelle bestimmt den Assistenzbeitrag anhand des individuellen Hilfebedarfs. Dabei sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die Ferienentschädigung inbegriffen. Seit dem 1. Januar 2025 gelten folgende Stundenansätze:

    Normalansatz
    CHF 35.30 pro Stunde

    Besondere Qualifikationen

    CHF 52.95 pro Stunde

    Nachtdienst (Schlafphase, pro Nacht)
    Stufe 1: CHF 58.85
    Stufe 2: CHF 80.50
    Stufe 3: CHF 122.80
    Stufe 4: CHF 169.10

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